Anhörungsrüge gegen Ablehnung von PKH für Rechtsbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner rügt den Senatsbeschluss, mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde nach §114 Abs.1 ZPO abgelehnt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Eingaben des Schuldners berücksichtigt sowie die Gründe dargelegt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) ist nicht ersichtlich. Die Anhörungsrüge wird daher zurückgewiesen; weitere gleichlautende Eingaben bleiben ohne Aussicht auf nochmalige Prüfung.
Ausgang: Anhörungsrüge des Schuldners gegen Senatsbeschluss mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserhebliche Gehörsverletzung das Gericht begangen haben soll; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach §114 Abs.1 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Nimmt das Gericht die Einwendungen der Partei zur Kenntnis und legt es im Beschluss die Gründe für das Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten dar, begründet dies keine Verletzung des Anspruchs aus Art.103 Abs.1 GG.
Gegen bereits abschließend entschiedene Anträge können gleichgerichtete Wiederholungseingaben ohne Aussicht auf nochmalige Prüfung abgelehnt werden, wenn das Verfahren durch Beschluss beendet ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Juli 2025, Az: VII ZB 15/25, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 14. März 2025, Az: 4 W 14/24
vorgehend LG Stade, 19. Februar 2024, Az: 7 T 22/24
Tenor
Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 8. August 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Schuldners hat keinen Erfolg.
Der Senat hat durch den Beschluss vom 9. Juli 2025 den Antrag des Schuldners vom 22. April 2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2025 (4 W 14/24) abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 ZPO). Er hat hierbei das Vorbringen des Schuldners zur Kenntnis genommen und im Beschluss die Gründe für die fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde im Einzelnen dargelegt. Hierbei hat der Senat nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen; ein solcher Verstoß wird in der Eingabe vom 8. August 2025 auch nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
Es bewendet daher bei dem Senatsbeschluss vom 9. Juli 2025, durch den das hiesige Verfahren abgeschlossen ist. Auf weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache kann eine nochmalige Antwort nicht in Aussicht gestellt werden.
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