Themis
Anmelden
BGH·VII ZB 15/22·16.11.2022

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerde gegen LG-Beschluss abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte PKH zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des LG Detmold. Das BGH lehnte den Antrag ab, weil eine Rechtsbeschwerde nur zulässig ist, wenn das Gesetz sie vorsieht oder der Beschluss sie zulässt (§ 574 Abs. 1 ZPO) und beides hier nicht vorliegt. Da das Rechtsmittel unstatthaft ist, fehlt es an Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO; auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit wurde verneint.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Führung einer unstatthaften Rechtsbeschwerde abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur eröffnet, wenn das Gesetz sie ausdrücklich bestimmt oder der angefochtene Beschluss sie zulässt (§ 574 Abs. 1 ZPO).

2

Ist ein Rechtsmittel gesetzlich nicht vorgesehen und kann es auch nicht durch das Rechtsbeschwerdegericht zugelassen werden, ist es unstatthaft und rechtfertigt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht.

3

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beantragte Rechtsmittel von vornherein keine Erfolgsaussichten hat (§ 114 ZPO).

4

Hat das Gericht einen Beteiligten bereits zutreffend auf die Rechtslage hingewiesen und hält dieser trotz Belehrung an gleichgerichteten Eingaben fest, können weitere gleichartige Anträge förmlich abgelehnt bzw. unbeachtet bleiben.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 ZPO§ 114 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Detmold, 29. März 2022, Az: 3 T 29/22

vorgehend AG Lemgo, 5. Januar 2022, Az: 15 M 7/22

Tenor

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 29. März 2022 - 3 T 29/22 - wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur eröffnet, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kann dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn für unstatthafte Rechtsmittel kommt mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein nicht in Betracht.

Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 f.).

Nachdem bereits die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 1. August 2022 und vom 26. August 2022 zutreffend auf die Rechtslage hingewiesen hat, der Schuldner jedoch mit Schreiben vom 19. September 2022 jedoch zu erkennen gegeben hat, dass er an dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe festhält, war dieser nunmehr förmlich abzulehnen.

Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben kann nicht gerechnet werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Pamp Halfmeier Kartzke Sacher Brenneisen