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BGH·VII ZB 12/11·24.11.2011

Klauselerteilungsverfahren für eine Grundschuldbestellungsurkunde: Auslegung einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung mit einer Vollstreckungsbedingung "zugunsten des jeweiligen Gläubigers"

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und verweist die Sache zurück. Streitpunkt ist, ob eine in einer Grundschuldbestellungsurkunde enthaltende Unterwerfungserklärung eine Vollstreckungsbedingung i.S.v. § 726 Abs. 1 ZPO begründet. Der Senat weist darauf hin, dass das Klauselerteilungsorgan den Titel auszulegen hat und eine Bedingung, deren Eintritt durch den Gläubiger zu beweisen ist, die Klauselerteilung verhindert, sofern keine öffentlichen Nachweise vorliegen.

Ausgang: BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Klauselerteilungsorgan hat den Vollstreckungstitel auszulegen, um zu ermitteln, ob dessen Vollstreckbarkeit vom Eintritt von Tatsachen abhängt, deren Beweis der Gläubiger zu führen hat (§ 726 Abs. 1 ZPO).

2

Eine Klausel, die die Vollstreckung durch Rechtsnachfolger von dem Erwerb der Grundschuld abhängig macht, ist als Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren.

3

Für Tatsachen, deren Eintritt gemäß § 726 Abs. 1 ZPO vom Gläubiger zu beweisen ist, sind öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden als Nachweis erforderlich; fehlt ein solcher Nachweis, durfte die Klauselerteilung nicht erteilt werden.

4

Einwendungen des Schuldners gegen die Vollstreckbarkeit des Titels sind im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO zulässig und können formeller Art sein, soweit sie die Auslegung des Titels betreffen.

Relevante Normen
§ 726 Abs 1 ZPO§ 21 GKG§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 726 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 22. Dezember 2010, Az: 85 T 311/10, Beschluss

vorgehend AG Charlottenburg, 27. Juli 2010, Az: 70 II 99/10

Leitsatz

Zur Auslegung einer mit einer Unterwerfungserklärung verbundenen Erklärung des Schuldners in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld, mit der er die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe der Grundschuldsumme in der Weise übernimmt, dass der jeweiligen Gläubiger ihn daraus schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz in Anspruch nehmen darf.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin (Einzelrichter) vom 22. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG).

Gründe

I.

1

Mit notarieller Urkunde vom 24. August 2005 bestellte der Erblasser und Rechtsvorgänger der Schuldner (im Folgenden: D.) für die P.-Grundstücks-gesellschaft mbH eine Briefgrundschuld über 50.000 € nebst Zinsen an einem zuvor von D. ersteigerten Grundstück. Die Grundschuld wurde nicht in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde mangels Zahlung des Bargebots durch D. erneut zwangsversteigert.

2

Unter Ziffer V. heißt es in der Urkunde:

"Zugleich übernimmt Herr ... D. für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldbetrages und der Zinsen die persönliche Haftung, aus der der jeweilige Gläubiger ihn schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz in Anspruch nehmen kann. Er unterwirft sich wegen dieser Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Er weist den Notar an, dem Gläubiger auch insoweit sofort vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen."

3

Die P.-Grundstücksgesellschaft mbH trat die Forderung durch notarielle Erklärung vom 15. März 2010 an den Gläubiger ab. Am 4. Mai 2010 erteilte der Notar dem Gläubiger unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung "lediglich in persönlicher Hinsicht" eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 24. August 2005.

4

Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Klauselerinnerung der Schuldner zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht (Einzelrichter) stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erstrebt.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

7

2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - VII ZB 15/11, veröffentlicht in juris; vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 24. Juli 2008 - VII ZB 2/08, in juris).

8

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

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4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

10

Die Klausel hätte nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erteilt werden dürfen, weil die Vollstreckung nach dem Inhalt des Titels jedenfalls an eine Bedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO geknüpft ist, deren Eintritt der Gläubiger nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen hat.

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a) Das Beschwerdegericht entnimmt dem Vollstreckungstitel im Wege der Auslegung, dass nur der jeweilige Inhaber der Grundschuld berechtigt sein soll, wegen der persönlichen Forderung gegen den Schuldner zu vollstrecken. Darin liegt eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO dergestalt, dass jedenfalls die Vollstreckung jedes Rechtsnachfolgers des in der Schuldurkunde bezeichneten Gläubigers hinsichtlich der persönlichen Forderung gegen den Schuldner über die hierfür maßgeblichen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hinaus von dem Eintritt einer weiteren Tatsache, nämlich dem Erwerb der Grundschuld, abhängt.

12

b) Der Bundesgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass das Klauselerteilungsorgan verpflichtet ist, durch Auslegung des Titels zu ermitteln, ob dessen Vollstreckbarkeit seinem Inhalt nach vom Eintritt durch den Gläubiger zu beweisender Tatsachen gemäß § 726 Abs. 1 ZPO abhängt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803 m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Einwendungen des Schuldners hiergegen sind demnach formeller Art und können im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08, BauR 2009, 1330 Rn. 12 m.w.N.). Das betrifft auch die nach obigen Grundsätzen gebotene Auslegung des Titels, die das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO selbständig vorzunehmen hat.

13

c) Die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht berücksichtigt die vom Bundesgerichtshof hierfür entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, aaO, m.w.N.). Seine Erwägungen lassen Auslegungsfehler nicht erkennen. Sie führen zu einem Auslegungsergebnis, welches der Senat für eine nahezu wortgleiche Haftungsübernahmeerklärung bereits gebilligt hat (Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 108/06, NJW 2008, 918, 919). Allerdings hatte in jenem Fall der Schuldner die persönliche Haftung ausdrücklich nur gegenüber dem jeweiligen "Gläubiger der Grundschuld" übernommen. Obwohl in der vorliegenden Klausel ein solcher klarstellender Zusatz fehlt, kann sie ohne Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze und die Denkgesetze in eben diesem, die Interessen der Beteiligten in Betracht nehmenden, Sinne verstanden werden.

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