Themis
Anmelden
BGH·VII ZB 10/24·02.04.2025

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswertwert und Zinsbetrag im Klauselerinnerungsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag der Gläubigerbevollmächtigten setzte der BGH den Streitwert für anwaltliche Gebühren auf bis zu 3.750.000 € fest. Die Festsetzung erfolgte nach §§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG aus dem Betrag der zu vollstreckenden Forderung einschließlich Nebenforderungen. Zur Zinsberechnung ist allein auf den Inhalt der Vollstreckungsunterwerfung abzustellen; diese enthielt keine zeitliche Einschränkung, sodass die Zinsen einzubeziehen sind.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Streitwerts für anwaltliche Gebühren bis 3.750.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert für Rechtsanwaltsgebühren bemisst sich nach §§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG grundsätzlich nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen.

2

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist der Umfang der einzubeziehenden Nebenforderungen, insbesondere Zinsen, so zu bestimmen, wie sie sich aus der Vollstreckungsunterwerfung ergeben.

3

Für die Berechnung der in den Streitwert einzubeziehenden Zinsen ist ausschließlich auf den Inhalt der Vollstreckungsunterwerfung abzustellen; enthält diese keine Einschränkung des Zeitlaufs der Zinsen, sind die gehandhabten Zinsen vollständig zu berücksichtigen.

4

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung angefallener Zinsen kann der Tag der Einlegung des Rechtsmittels (hier: Rechtsbeschwerde) sein, soweit die Entscheidung dies als Verrechnungszeitpunkt zugrunde legt.

Relevante Normen
§ 25 Abs 1 Nr 1 RVG§ 33 RVG§ Nr 3500 RVG-VV§ 732 ZPO§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. Januar 2025, Az: VII ZB 10/24, Beschluss

vorgehend LG Berlin II, 17. Mai 2024, Az: 6 T 1/24

vorgehend AG Charlottenburg, 5. Oktober 2023, Az: 70 II 47/23, Beschluss

Tenor

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird der Streitwert für die anwaltlichen Gebühren auf bis 3.750.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 33, 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Danach bestimmt sich der Wert für die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung - hier: 3.000.000 € - einschließlich der Nebenforderungen - hier: 4,5 % Zinsen vom 31. Dezember 2018 bis 28. Mai 2024, dem Tag der Einlegung der Rechtsbeschwerde.

2

Für die Zinsberechnung ist entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ausschließlich auf den Inhalt der Vollstreckungsunterwerfung abzustellen. Diese enthält keine Einschränkung hinsichtlich des Zeitlaufs der geschuldeten Zinsen.

Jurgeleit