PKH-Antrag der GmbH für Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt wegen fehlender Allgemeininteressen
KI-Zusammenfassung
Eine GmbH beantragt Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH verweigert die Bewilligung nach § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO. Voraussetzung ist neben Zahlungsunfähigkeit, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (Betroffenheit größerer Bevölkerungs- oder Wirtschaftsbereiche). Solche Umstände sind nicht dargetan, daher wird der Antrag abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender Darlegung allgemeiner Interessen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Juristische Personen können nach § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe nur erhalten, wenn weder sie noch wirtschaftlich beteiligte Dritte die Kosten aufbringen können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe.
Die Unterlassung läuft allgemeinen Interessen nur dann zuwider, wenn die angegriffene Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betrifft und sozialrechtliche Wirkungen nach sich ziehen kann.
Fehlen darlegungs- und substantiiert vorgetragene Umstände, aus denen sich eine solche Betroffenheit oder soziale Wirkung ergibt, ist ein PKH-Antrag mangels Vorliegens des Erfordernisses der allgemeinen Interessen abzulehnen.
Die Anforderungen an die Darlegung der allgemeinen Interessen sind prozessual zu prüfen; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 17. April 2025, Az: 6 U 1363/24 Bau
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 12. Juni 2024, Az: 12 O 4654/23
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. April 2025 wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer juristischen Person, mithin hier auch der beklagten GmbH, Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - VII ZA 1/18 Rn. 2; Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZA 10/20 Rn. 3; jeweils m.w.N.). Derartige Umstände liegen hier nicht vor; sie sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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