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BGH·VIa ZR 993/22·31.08.2023

BGH: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Entscheidung zu §823 II BGB zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil, in dem das OLG fehlendes Verschulden der Beklagten im Sinne von §823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV und Unionsrecht festgestellt hatte. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da kein durchgreifender Zulassungsgrund nach §543 Abs.2 ZPO vorlag. Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte wurden geprüft, aber als nicht entscheidungserheblich erachtet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, da kein durchgreifender Zulassungsgrund nach §543 Abs.2 ZPO vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie keinen der in §543 Abs.2 ZPO genannten Zulassungsgründe substantiiert darlegt.

2

Eine vom Berufungsgericht eigenständig tragend getragene Würdigung, die auf fehlendem Verschulden nach §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit EG‑FGV und Unionsrecht beruht, rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die Beschwerde einen durchgreifenden Zulassungsgrund darlegt.

3

Die Behauptung einer Verletzung verfahrensrechtlicher Grundrechte erfordert eine substantielle Darlegung, dass die behauptete Rechtsverletzung entscheidungserheblich ist; bloße Rügen genügen nicht.

4

Das Revisionszulassungsverfahren bedarf keiner weitergehenden Begründung gemäß §544 Abs.6 Satz 2 ZPO, wenn eine nähere Ausführung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 21. Juni 2022, Az: I-28 U 114/21

vorgehend LG Bochum, 28. Mai 2021, Az: I-2 O 440/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Menges Krüger Götz Wille Vogt-Beheim