Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fehlen unzulässiger Abschalteinrichtung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München. Streitentscheidend war, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsgericht alternativ das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung festgestellt hat, was Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-Vorschriften entfallen lässt. Der BGH verwies die Beschwerde als unbegründet zurück und trug der Klägerin die Verfahrenskosten auf.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen OLG-Beschluss zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur dann zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung substantiiert darlegt.
Kann das Berufungsgericht seine Entscheidung tragend auf das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung stützen, steht diese Erwägung — vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet — auch Ansprüchen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einschlägigen EG-Vorschriften entgegen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde fehlt an Erfolg, wenn sie keine durchgreifenden Zulassungsgründe substantiiert darlegt; bloße Rügen genügen nicht zur Eröffnung des Revisionswegs.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn eine zusätzliche Ausführung nicht geeignet ist, zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen der Revision beizutragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 22. Juni 2022, Az: 27 U 872/22
vorgehend LG Augsburg, 1. Februar 2022, Az: 31 O 2410/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gestützt. Diese Erwägung stand vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet auch Ansprüchen der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Menges Möhring Wille Liepin Vogt-Beheim