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BGH·VIa ZR 986/22·02.07.2025

Revision: Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung wegen Differenzschaden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen in einem gebrauchten Porsche verbauter unzulässiger Abschalteinrichtungen; Landgericht und OLG wiesen die Klage ab. Der BGH hat die Revision des Klägers stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat hält §6 Abs.1 und §27 Abs.1 EG‑FGV für Schutzgesetze i.S.v. §823 Abs.2 BGB, so dass ein Differenzschaden geltend gemacht werden kann. Für den Schadenseintritt genügt die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung des Fahrzeugs.

Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit der Kläger Differenzschaden darlegen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller schützen.

2

Hat ein in Verkehr gebrachtes Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung, kann dem Käufer gegenüber dem Hersteller ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB zustehen.

3

Für das Vorliegen eines Schadens genügt die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung des Fahrzeugs; eine tatsächliche Stilllegung muss nicht drohen.

4

Das Berufungsgericht hat dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen Differenzschaden substantiiert darzulegen, und erforderliche Feststellungen zur Haftung der Herstellerin (auch hinsichtlich Fahrlässigkeit) zu treffen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 7. Juni 2022, Az: 7 U 815/21

vorgehend LG Erfurt, 20. Juli 2021, Az: 8 O 1469/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Januar 2016 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Porsche Cayenne, der mit einem von der AUDI AG hergestellten 3.0 l V6-Dieselmotor ausgerüstet ist. Das Fahrzeug ist mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattet, außerdem kommt in ihm eine Aufwärmfunktion zum Einsatz. Zudem ist in der Motorsteuerung auch eine Lenkwinkelerkennung hinterlegt.

2

Der Kläger hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer bezifferten Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Das im Fahrzeug vorhandene On-Board-Diagnose-System stelle schon keine Abschalteinrichtung dar. Im Übrigen reiche der Sachvortrag des Klägers nicht aus, um eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte festzustellen. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder §§ 6, 27 EG-FGV scheide wegen des fehlenden Schutzgesetzcharakters dieser Bestimmungen aus.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass ein Schaden nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden kann, dass keine Stilllegung des Fahrzeugs drohe. Mit Rücksicht auf den geldwerten Vorteil der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs genügt schon die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 41 f. mwN).

C. FischerKatzensteinTausch
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