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BGH·VIa ZR 972/22·05.03.2024

Revision: Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung wegen Differenzschaden

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht gegenüber der Herstellerin Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Dieselfahrzeug geltend. Landgericht und Berufung wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und stellte fest, dass Vorschriften der EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Differenzschaden zu prüfen ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision stattgegeben; Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller schützen.

2

Ist ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, kann der Käufer nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz eines Differenzschadens verlangen; die Prüfung des Differenzschadens ist vorzunehmen.

3

Bei deliktischer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB tritt zugunsten des Erwerbers eine Vermutung des Verschuldens ein; der Hersteller hat die Darlegungs- und Beweislast zur Entlastung.

4

Die Verneinung einer Wertminderung oder eines Differenzschadens darf nicht ohne Verstoß gegen § 287 ZPO erfolgen; das Gericht hat die Feststellungen nach den vom BGH entwickelten Maßstäben zu treffen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 31 BGB§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 287 ZPO§ 562 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 17. Juni 2022, Az: 27 U 1193/22

vorgehend LG Augsburg, 10. Februar 2022, Az: 125 O 915/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Er erwarb am 14. Oktober 2014 für 32.700 € ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW 320d A Touring, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

3

Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen, Zahlung von Deliktszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der der Kläger seine Anträge aus dem ersten Rechtszug, abgesehen von dem Deliktszinsen betreffenden Antrag im Wesentlichen weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Der Kläger habe weder ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB noch einen Schädigungsvorsatz der Beklagten schlüssig dargelegt. Das behauptete Thermofenster reiche für sich genommen insofern nicht aus, weil ein Prüfstandsbezug fehle und der Kläger weitere Umstände nicht aufgezeigt habe. Die weitere Abschalteinrichtungen betreffenden Behauptungen habe der Kläger ohne greifbare Anhaltspunkte aufgestellt. Schließlich sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden.

7

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere - neben der fehlenden schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestands - an dem Schutzgesetzcharakter der zuletzt genannten Bestimmungen.

II.

8

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

9

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

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2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

11

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

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Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann dabei weder unter Hinweis auf fehlende Darlegungen des Klägers zum subjektiven Tatbestand noch gestützt auf Erwägungen zum Schaden verneint werden. Hinsichtlich des Verschuldens greift eine Vermutung zugunsten des Klägers ein und obliegt dem Fahrzeughersteller die Entlastung. Auch das hat der Senat nach Erlass der angefochtenen Berufungsentscheidung geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 ff.). Geklärt hat der Senat ferner, dass eine Verringerung des objektiven Werts des Kraftfahrzeugs infolge seiner Ausrüstung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Vergleich zu einem Kraftfahrzeug der betreffenden Baureihe und Motorisierung ohne unzulässige Abschalteinrichtung nicht ohne Verstoß gegen § 287 ZPO verneint werden kann und nach welchen Maßstäben der Differenzschaden zu bestimmen ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, Rn. 41 und 71 ff.).

III.

13

Die angefochtene Entscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

14

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerGötzKatzenstein
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