Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Berufungsurteil aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer angeblichen unzulässigen Abschalteinrichtung in einem VW Caddy. Das Berufungsgericht wies die Klage ab; der BGH hebt das Urteil auf. Er stellt klar, dass eine EG‑Typgenehmigung einem Anspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegensteht und dass Ansprüche nach § 823 Abs.2 i.V.m. § 6, § 27 EG‑FGV einen Differenzschaden zulassen können. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückgewiesen.
Ausgang: Revision stattgegeben; Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandswirkung einer unbeschränkten EG‑Typgenehmigung steht einem Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegen.
Die Bestimmungen der EG‑Fahrzeuggenehmigungsverordnung (§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV) sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Fahrzeugkäufers gegen unzulässige Abschalteinrichtungen.
Erweist sich ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung als mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, kann der Käufer wegen eines hierdurch entstandenen Vermögensschadens einen Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6, § 27 EG‑FGV geltend machen.
Die Verneinung des sog. großen Schadensersatzes entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, Feststellungen zur deliktischen Haftung (insbesondere Verschulden) und zum möglichen Differenzschaden zu treffen; fehlen diese Feststellungen, ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 17. Dezember 2021, Az: 6 U 313/21
vorgehend LG Osnabrück, 21. September 2021, Az: 11 O 911/21
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin erwarb im Jahr 2016 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten und mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 288 ausgerüsteten Neuwagen VW Caddy 2.0 TDI, den sie im Jahr 2018 anderweitig in Zahlung gab. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoffklasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug, das über ein Thermofenster und einen SCR-Katalysator verfügt, ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.774,93 € und vorgerichtlicher Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe keinen Anspruch gemäß § 826 BGB wegen der angeblichen Manipulation des Motors. Der Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu unzulässigen Abschalteinrichtungen stehe die Tatbestandswirkung der uneingeschränkt gültigen EG-Typgenehmigung des Fahrzeugs in Verbindung mit der erfolgten Nachprüfung durch das KBA entgegen. Habe die zuständige Behörde - wie hier - in einem bestandskräftigen Verwaltungsakt dem Hersteller bescheinigt, dass das betreffende Fahrzeugmodell insbesondere im Hinblick auf die Schadstoffemissionen den Anforderungen genüge, seien die Zivilgerichte aufgrund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes daran gehindert, in einem Rechtsstreit zwischen einem Fahrzeugkäufer und dem Hersteller etwas anderes anzunehmen.
Ein Anspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Schutzbereich der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht berührt sei.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch weder aus §§ 826, 31 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint werden.
1. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, kann die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch eines Fahrzeugerwerbers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegengehalten werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 10 bis 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht daher nicht von der Berücksichtigung des entsprechenden Vortrags der Klägerin absehen dürfen.
2. Wie der Senat ferner nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 17).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen Schadensersatzes" verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen getroffen, die eine deliktische Haftung der Beklagten wegen eines zumindest fahrlässigen Verhaltens ausschlössen. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, sondern verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, auch einen möglichen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird nach den näheren Maßgaben insbesondere des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
| Menges | Götz | Vogt-Beheim | |||
| Möhring | Rensen |