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BGH·VIa ZR 970/23·21.02.2024

Nichtzulassungsbeschwerde nach Rücknahme für verlustig erklärt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagte zu 2 zurückgenommen. Der Bundesgerichtshof erklärte daraufhin dieses Rechtsmittel für verlustig. Eine Entscheidung über die Kosten blieb vorbehalten. Der Beschluss stellt damit die prozessuale Folge der Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde fest.

Ausgang: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagte zu 2 wurde nach Rücknahme für verlustig erklärt; Entscheidung über die Kosten vorbehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer kann dazu führen, dass das Gericht das Rechtsmittel für verlustig erklärt.

2

Die für verlustig Erklärung eines zurückgenommenen Rechtsmittels verhindert dessen weiteres Verfolgen durch den Beschwerdeführer.

3

Trotz der Erklärung der Verlustigkeit kann das Gericht eine Entscheidung über die Kosten vorbehalten und diese gesondert regeln.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 25. August 2023, Az: 25 U 128/22

vorgehend LG Fulda, 12. April 2022, Az: 8 O 13/21

Tenor

Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der Beklagten zu 2 gegen das am 25. August 2023 verkündete Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin