Nichtzulassungsbeschwerde: §823 Abs.2 BGB wegen Abschalteinrichtung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger behandelte eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den OLG-Beschluss, mit dem sein Anspruch wegen Verwendens einer angeblichen Abschalteinrichtung abgelehnt wurde. Zentrale Frage war, ob die Klage hinreichend die Verwendung der Abschalteinrichtung und den hierzu gehörenden Vorsatz darlegt und ob eine EG-Typgenehmigung vorliegt. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO dargetan wurde; Verfahrensgrundrechtsrügen waren nicht durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einschlägigen EG-Vorschriften muss der Anspruchsteller die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und den diesbezüglichen Vorsatz substantiiert darlegen.
Fehlt dem Kläger die einschlägige EG-Typgenehmigung, kann dies einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit EG-Vorschriften entgegenstehen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die bloße Behauptung von Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte begründet ohne konkrete, entscheidungserhebliche Darlegungen keinen Zulassungsgrund für die Revision.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 3. Juni 2022, Az: 5 U 433/22
vorgehend LG Koblenz, 17. Februar 2022, Az: 1 O 43/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und den diesbezüglichen Vorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt; zudem sei die EG-Typgenehmigung nicht dem Kläger erteilt worden. Diese Erwägungen standen vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus (auch) einem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin