Nichtzulassungsbeschwerde zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV gegen OLG‑Beschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision durch das OLG wegen eines geltend gemachten Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV. Zentral ist, ob die Beklagte als Motorherstellerin für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin haften kann. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Zulassungsgründe nicht darlegt werden; weitere Ausführungen werden gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Revisionszulassung mangels darlegter Zulassungsgründe zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Zur Zulassung der Revision wegen eines deliktischen Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einer einschlägigen EU‑Verordnung muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass die Normadressatin vorsätzlich gegen die Vorschrift verstoßen hat und die in Anspruch genommene Partei an diesem vorsätzlichen Gesetzesverstoß beteiligt gewesen sein könnte.
Allein die Stellung als Motorherstellerin begründet keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB für Verstöße der Fahrzeugherstellerin; es bedarf konkreter Darlegungen zur Teilnahme und zum Vorsatz.
Ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht entscheidungserheblich begründet, kann das Revisionsgericht von weitergehenden Begründungen absehen (vgl. § 544 Abs. 6 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 31. Mai 2022, Az: 8 U 31/22
vorgehend LG Magdeburg, 10. Februar 2022, Az: 10 O 330/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 31. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin