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BGH·VIa ZR 956/22·20.03.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision – Zurückweisung mangels grundsätzlicher Bedeutung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das OLG-Urteil und beantragte zudem Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf eine EU-rechtliche Schutzgesetzfrage. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert. Die aufgeworfene Frage zu Schutzgesetzen nach EG-Recht hielt der Senat für nicht entscheidungserheblich; behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte wurden nicht als durchgreifend angesehen. Eine nähere Begründung wurde gemäß §544 Abs.6 ZPO unterlassen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Antrag auf Aussetzung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist abzulehnen, wenn die zur Klärung gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung des nationalen Gerichts nicht entscheidungserheblich ist.

3

Behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte rechtfertigen nur dann die Zulassung der Revision, wenn sie in entscheidungserheblicher und durchgreifender Weise dargelegt und nachgewiesen werden.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Zulassungsbedingungen beizutragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 6 Abs. 1§ 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 9. Juni 2022, Az: 18 U 177/21

vorgehend LG Köln, 27. August 2021, Az: 10 O 88/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt, weil die aufgeworfene Rechtsfrage, ob den Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 der Charakter von Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zukommt, nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 26 f.; Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, juris Rn. 24).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 265/20, VersR 2023, 341 Rn. 18; Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, VersR 2022, 852 Rn. 14; Beschluss vom 12. September 2022 - VIa ZR 230/22, juris Rn. 17).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Möhring Krüger Wille Liepin