Nichtzulassungsbeschwerde: Kein Haftungsanspruch gegen Motorhersteller nach § 823 II BGB iVm EG‑FGV
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung, die einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV abgelehnt hatte. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da weder grundsätzliche Bedeutung noch die Entscheidungserheblichkeit der Zulassungsgründe dargelegt sind. Insbesondere fehlt ein substantiiertes Vorbringen, dass die Beklagte als Motorherstellerin an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt gewesen sei.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung darlegt.
Die zulassungsbegründenden Tatsachen und Rechtsfragen müssen in der Nichtzulassungsbeschwerde konkret und entscheidungserheblich dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm unionsrechtlichen Vorschriften gegen einen Zulieferer setzt voraus, dass hinreichend substantiiert dargelegt wird, der Zulieferer habe sich an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers beteiligt.
Die bloße Feststellung, dass der Beklagte Motorhersteller und nicht Fahrzeughersteller ist, begründet ohne konkrete Tatsachenhinweise keine deliktische Haftung oder Entscheidungserheblichkeit für die Zulassung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 25. Mai 2022, Az: 16 U 376/21
vorgehend LG Stade, 17. September 2019, Az: 4 O 487/18
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Möhring Wille Liepin Vogt-Beheim