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BGH·VIa ZR 929/22·20.02.2024

Revision wegen unzulässiger Abschalteinrichtung: Zurückverweisung zur Prüfung des Differenzschadens

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Diesel-Pkw. Das Berufungsgericht verneinte eine deliktische Haftung; der BGH hob die Entscheidung teilweise auf. Der Senat stellt fest, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens bestehen kann. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Feststellung von Differenzschaden und Haftung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Klägers stattgegeben; Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Prüfung des Differenzschadens und der deliktischen Haftung, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und können den Schutzinteressen des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller dienen.

2

Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann eine deliktische Schutzpflichtverletzung begründen, aus der Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB folgt.

3

Ein Anspruch auf den sogenannten Differenzschaden ist von den Gerichten zu prüfen; das Berufungsgericht hat dem Kläger hierzu Gelegenheit zur Darlegung zu geben und Feststellungen zur Haftung (auch hinsichtlich Fahrlässigkeit) zu treffen.

4

Die bloße Feststellung, dass ein Anspruch auf 'großen' Schadensersatz nicht besteht, entbindet das Berufungsgericht nicht von der Pflicht, subsidiär einen möglichen Differenzschaden und die deliktische Haftung zu prüfen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 9. Juni 2022, Az: 3 U 2073/21

vorgehend LG Koblenz, 27. Oktober 2021, Az: 4 O 141/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Er erwarb am 14. März 2013 für 41.500 € ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW X3 xDrive 20d, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

3

Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren unter Reduzierung des Betrags des Schadensersatzes sowie unter einer Änderung in Bezug auf den Beginn des Annahmeverzugs weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 826, 31 BGB fehle es sowohl an der objektiven Sittenwidrigkeit als auch an dem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründe als solcher nicht die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten, sondern dafür komme es darüber hinaus darauf an, dass die Verantwortlichen im Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und dass sie den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Anhaltspunkte hierfür habe der Kläger indessen nicht konkret dargetan.

7

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass in den zuletzt genannten Bestimmungen keine Schutzgesetze lägen.

II.

8

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

9

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

10

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

11

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

12

Die angefochtene Entscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerGötzVogt-Beheim
MöhringRensen