Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 927/22·05.03.2024

Abschalteinrichtungen: EG‑FGV als Schutzgesetz – Differenzschaden nach §823 Abs.2 möglich

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Pkw. Das Berufungsgericht verneinte eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB; der BGH hält hingegen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV für Schutzgesetze zugunsten des Fahrzeugkäufers. Die Sache wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung über die Geltendmachung und Bemessung eines Differenzschadens an die Berufungsinstanz zurückverwiesen.

Ausgang: Teile der Berufungsentscheidung aufgehoben; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung über einen möglichen Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegen die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen schützen.

2

Verletzt der Hersteller durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Schutzgesetze, kann der Erwerber einen Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB verlangen; der Ersatzbemisst sich nach der Differenzhypothese.

3

Ein Anspruch auf sogenannten „großen" Schadensersatz ist nicht regelmäßig gegeben; statt dessen ist der konkret geltend gemachte Differenzschaden zu prüfen und zu beziffern.

4

Kommt das Berufungsgericht zu dem Rechtsstandpunkt, dass ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht kommt, muss es dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung des Differenzschadens geben und Feststellungen zur deliktischen Haftung (insbesondere Fahrlässigkeit) treffen; unterbleiben solche Feststellungen, ist zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 8. Juni 2022, Az: 3 U 1815/21

vorgehend LG Koblenz, 8. September 2021, Az: 4 O 237/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1, zu 3 und zu 4 zurückgewiesen worden sind.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Er erwarb am 13. März 2018 für 38.900,01 € ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug BMW X5 xDrive 30d, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe B47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

3

Das Landgericht hat die im Wesentlichen auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren unter Reduzierung des Zahlbetrages weiterverfolgt sowie außerdem Zahlung von Deliktszinsen verlangt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 826, 31 BGB fehle es sowohl an der objektiven Sittenwidrigkeit als auch an dem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründe als solcher nicht die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten, sondern dafür komme es darüber hinaus darauf an, dass die Verantwortlichen im Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und dass sie den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Anhaltspunkte hierfür habe der Kläger indessen nicht konkret dargetan.

7

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass in den zuletzt genannten Bestimmungen keine Schutzgesetze lägen.

II.

8

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

9

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

10

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

11

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

12

Die angefochtene Entscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerGötzKatzenstein
KrügerRensen