Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Haftung des Motorherstellers verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil, in dem ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften der EG-FGV verneint wurde. Der BGH verwirft die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO, weil keine grundsätzliche Bedeutung oder Entscheidungserfordernis dargetan ist. Es fehle an der hinreichenden Darlegung eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes der Fahrzeugherstellerin, an dem der Motorhersteller beteiligt gewesen sei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Zulassungsgründe verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargetan sind.
Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit vorrangigen Unionsvorschriften setzt die Verletzung einer Schutzgesetzpflicht voraus; diese ist vom Anspruchsteller substantiiert darzulegen.
Die bloße Tätigkeit als Motor- oder Zuliefererhersteller begründet ohne konkrete Darlegung eines vorsätzlichen Beteiligungsvorwurfs an einem Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB.
Eine weitergehende inhaltliche Begründung der Zulassungsfrage kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO entfallen, wenn sie zur Klärung der Zulassungsgründe nichts beitragen würde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 30. Mai 2022, Az: 5a U 474/22
vorgehend LG Leipzig, 9. Februar 2022, Az: 5 O 1776/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 As. 1, § 27 Abs.1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist nach eigenem Vortrag der Beschwerde bloße Motorherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Krüger Götz Rensen Liepin