Nichtzulassungsbeschwerde: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV gegen Motorhersteller verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Entscheidung des OLG München, wonach ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG‑FGV gegen die Beklagte nicht besteht. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird vom BGH zurückgewiesen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargelegt sind. Insbesondere hat der Kläger keinen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin und keine Beteiligung der Motorherstellerin hinreichend substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels Darlegung entscheidungserheblicher Zulassungsgründe als unzulässig/verworfen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Der Beschwerdeführer muss die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift setzt voraus, dass der Anspruchsgegner der Träger der verletzten Schutzpflicht ist; eine bloße Herstellungsrolle (z.B. Motorhersteller vs. Fahrzeughersteller) begründet nicht ohne weiteres Haftung.
Für die Haftung wegen eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes ist konkret darzulegen, dass der Anspruchsgegner an dem vorsätzlichen Verstoß einer anderen, normpflichtigen Partei beteiligt oder als Mittäter tätig geworden ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 2. Juni 2022, Az: 5 U 1433/22
vorgehend LG Traunstein, 9. Februar 2022, Az: 6 O 2783/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur insoweit geltend gemacht, als das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die die Beschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Möhring Krüger Wille Liepin