Revision wegen unzulässiger Abschalteinrichtung: Zurückverweisung wegen Differenzschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten Diesel-Pkw; Landgericht und OLG haben abgewiesen. Der BGH hebt die Berufungsentscheidung auf und stellt klar, dass Vorschriften der EG-FGV Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB sein können. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, einen Differenzschaden darzulegen; die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision erfolgreich; Berufungsentscheidung aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Ermittlung des Differenzschadens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller schützen.
Erleidet der Käufer durch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Vermögensnachteil, kann er nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des Differenzschadens (Differenzhypothese) verlangen.
Die Verneinung eines Anspruchs aus rechtlichen Gründen ist nur zulässig, wenn dem Kläger zuvor die Gelegenheit gegeben wurde, einen Differenzschaden substantiiert darzulegen; andernfalls ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Die Abweisung eines Anspruchs auf sog. 'großen' Schadensersatz schließt nicht ohne Weiteres die Geltendmachung eines deliktischen Differenzschadens aus; das Gericht hat insoweit gesondert Feststellungen zu möglicher (auch fahrlässiger) Haftung zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 1. Juni 2022, Az: I-12 U 74/21
vorgehend LG Essen, 25. März 2021, Az: 6 O 404/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 24. Juli 2016 von einem Händler ein von der Beklagten hergestelltes gebrauchtes Kraftfahrzeug Mercedes-BenzV 220 VKL/L 4X2 3200 Diesel, das mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung, Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs und ihrer Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Einrichtungen könne jedenfalls eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus, weil es sich bei diesen Vorschriften nicht um Schutzgesetze handle.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer Krüger Götz
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