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BGH·VIa ZR 899/22·08.10.2025

Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung: Differenzschaden nach § 823 II BGB

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem VW EA 288-Dieselmotor. Das Berufungsgericht wies die Klage ab; der BGH hebt das Urteil auf und erkennt, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein können. Ein Differenzschaden ist möglich; die Sache wird zur Feststellung von Haftung und Schadenshöhe an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Berufungsurteil aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, insbesondere zur Prüfung des Differenzschadens und der deliktischen Haftung.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten von Fahrzeugkäufern gegen unzulässige Abschalteinrichtungen.

2

Verwendet ein Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung, kann der Käufer nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des erlittenen Differenzschadens verlangen; dies ist von einem Anspruch auf "großen" Schadensersatz (Rückabwicklung) zu unterscheiden.

3

Das Gericht muss dem Anspruchsteller Gelegenheit geben, den Differenzschaden substantiiert darzulegen; ohne entsprechende Darlegung und Feststellungen kann eine deliktische Haftung nicht verneint werden.

4

Fehlen für die Entscheidung über deliktische Haftung und Schadensumfang erforderliche Feststellungen, ist die Berufungsentscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 564 Satz 1 ZPO§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 4. Mai 2022, Az: 7 U 4160/21

vorgehend LG Landshut, 18. Juni 2021, Az: 54 O 3710/20

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Sie erwarb im November 2015 von einem Dritten einen Neuwagen VW Golf mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) und hat im Wesentlichen verlangt, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Jedenfalls fehle es dem Handeln der Beklagten an einem objektiv sittenwidrigen Gepräge sowie an einem Schädigungsvorsatz. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

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2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

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Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Möhring Messing

C. FischerMessingPastohr
MöhringF. Schmidt