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BGH·VIa ZR 894/22·16.04.2024

Schadensersatz bei unzulässiger Abschalteinrichtung: Differenzschaden nach §823 II i.V.m. EG‑FGV

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem von der Beklagten gelieferten BMW. LG und OLG wiesen die Klage ab; der BGH hat die Revision des Klägers teilweise stattgegeben. Der BGH bejaht, dass § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind, sodass ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens möglich sein kann. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, damit der Kläger den Differenzschaden darlegt und das Berufungsgericht die deliktische Haftung (mindestens Fahrlässigkeit) prüft.

Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über möglichen Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die den Schutz des Fahrzeugkäufers vor unzulässigen Abschalteinrichtungen bezwecken.

2

Hat ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, kann der Käufer unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des Differenzschadens verlangen.

3

Erhebt der Käufer einen deliktischen Anspruch auf Differenzschaden, hat das Berufungsgericht dem Kläger Gelegenheit zur substantiierten Bezifferung des Differenzschadens zu geben und die erforderlichen Feststellungen zur deliktischen Haftung (mindestens Fahrlässigkeit) zu treffen.

4

Ein bloßer Gesetzesverstoß begründet nicht automatisch die besondere Verwerflichkeit, die für eine Haftung nach § 826 BGB erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 31. Mai 2022, Az: 3 U 1754/21

vorgehend LG Trier, 1. September 2021, Az: 5 O 37/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1, zu 3 und zu 4 zurückgewiesen worden sind.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb am 24. September 2015 einen von der Beklagten hergestellten, neuen BMW X3, der mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe B47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

3

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich des Werts der gezogenen Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, auf Zahlung von Deliktszinsen, auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge abgesehen von Deliktszinsen weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Die Voraussetzungen einer Schadensersatzhaftung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB lägen nicht vor. Es fehle sowohl an der objektiven Sittenwidrigkeit als auch am Schädigungsvorsatz der Beklagten. Dabei könne die Zulässigkeit der zur Emissionskontrolle eingesetzten Vorrichtungen dahinstehen. Denn ein damit unter Umständen verbundener Gesetzesverstoß könne für sich genommen nicht die erforderliche besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten begründen. Das setze vielmehr voraus, dass sich die Verantwortlichen eines Gesetzesverstoßes bewusst gewesen seien und diesen billigend in Kauf genommen hätten. Umstände in diesem Sinne und Anhaltspunkte hierfür habe der Kläger aber nicht hinreichend dargetan.

7

Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe entgegen, dass es sich bei den in Frage kommenden Bestimmungen nicht um Schutzgesetze handele.

II.

8

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

9

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insofern auch keine Einwände.

10

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

11

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

12

Die Berufungsentscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. FischerGötzKatzenstein
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