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BGH·VIa ZR 882/22·18.06.2025

Revision: Zurückverweisung zur Feststellung eines Differenzschadens bei unzulässiger Abschalteinrichtung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe eines gebrauchten VW mit mutmaßlich unzulässiger Abschalteinrichtung. Zentral ist, ob Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften der EG-FGV bestehen und ein Differenzschaden ersatzfähig ist. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf, hält die EG-FGV für Schutzgesetze und verweist die Sache zur erneuten Feststellung des Differenzschadens zurück.

Ausgang: Revision erfolgreich; Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung über einen möglichen Differenzschaden an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bestimmungen der EG-FGV (z.B. Art. 4, Art. 5 der VO Nr. 715/2007 und entsprechende nationale Vorschriften) sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller schützen.

2

Erleidet der Käufer durch ein Fahrzeug, das entgegen einer Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist, eine Vermögenseinbuße, kann er Ersatz des Differenzschadens nach der Differenzhypothese geltend machen.

3

Ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB darf aus rechtlichen Gründen nicht ohne Gewährung der Möglichkeit zur Darlegung und Substantiierung eines Differenzschadens abgeschnitten werden; das Gericht hat die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

4

Der Anspruch auf den sogenannten „großen“ Schadensersatz (Rückabwicklung gegen Rückzahlung des Kaufpreises) wird nicht ipso iure bejaht und ist nach den höchstrichterlichen Grundsätzen gesondert zu prüfen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 823 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 25. Mai 2022, Az: 18 U 2223/21

vorgehend LG Traunstein, 22. März 2021, Az: 7 O 592/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Mai 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2017 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf, der mit einem Dieselmotor EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

2

Der Kläger hat die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und die Feststellung des Annahmeverzugs sowie Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an ihn und seine Rechtschutzversicherung und die Freistellung seiner Rechtschutzversicherung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Der Kläger habe keine Ansprüche gemäß §§ 826, 31 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Es fehle an einem konkreten Vortrag des Klägers, aus dem sich das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbunden mit einem sittenwidrigen Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen, insbesondere einer arglistigen Täuschung oder eines bewussten Gesetzesverstoßes, ergeben könnte. Entgegen der Ansicht des Klägers könnten Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht daraus abgeleitet werden, dass die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs unstreitig über eine Fahrkurven- oder Zykluserkennung verfüge. Anhaltspunkte dafür, dass eine der Umschaltlogik vergleichbare prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung vorliege, ließen sich weder den weitgehend pauschalen Ausführungen des Klägers noch den von ihm in Bezug genommenen "Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288" der Beklagten vom 18. November 2015 entnehmen. Dahinstehen könne auch, ob das in dem Fahrzeug eingebaute Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung sei. Der darauf bezogene Vortrag des Klägers rechtfertige jedenfalls nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten.

6

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV beziehungsweise Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 stehe dem Kläger nicht zu, weil der geltend gemachte Schaden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vom Schutzzweck der vorgenannten Vorschriften erfasst sei.

II.

7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

8

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB wegen des Fehlens einer Sittenwidrigkeit verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

9

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadenersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11

Die Berufungsentscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

12

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Messing F. Schmidt

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MessingOstwaldt