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BGH·VIa ZR 872/22·24.07.2024

Revision: Differenzschaden wegen unzulässiger Abschalteinrichtung möglich, Zurückverweisung

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten BMW und begehrte u.a. Zahlung gegen Übereignung des Fahrzeugs. Landgericht und Berufung wiesen ab; der BGH hob die Entscheidung in Teilen auf. Der BGH stellt klar, dass Vorschriften der EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein können und ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens in Betracht kommt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, damit der Kläger den Differenzschaden darlegen und das Berufungsgericht Feststellungen treffen kann.

Ausgang: Revision des Klägers im Umfang der Zurückweisung der Berufungsanträge teilweise stattgegeben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (Verordnung (EG) Nr. 715/2007) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützen das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller.

2

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann sich auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens beschränken; ein Anspruch auf "großen" Schadensersatz ist nicht ohne Weiteres gegeben.

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Verneint die Vorinstanz eine deliktische Haftung aus Rechtsgründen, ohne dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben, ist die Zurückverweisung an das Berufungsgericht geboten, damit dieses die erforderlichen Feststellungen trifft.

4

Der Kläger muss im Berufungsverfahren substantiiert darlegen, in welcher Höhe und aus welcher Kausalität ihm ein Differenzschaden entstanden ist; das Gericht hat hierzu Feststellungen zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie ggf. zum Verschulden des Herstellers zu treffen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 8. Juni 2022, Az: 5 U 171/21

vorgehend LG Bonn, 8. September 2021, Az: 9 O 55/21

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufungsantrag zu I in Höhe von 30.122,87 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Berufungsanträge zu II und zu III zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Er erwarb im Jahr 2017 von der Beklagten einen von ihr hergestellten gebrauchten BMW 520d Touring, der mit einem Motor der Baureihe B47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

2

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 31.114,64 € nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu I) zu verurteilen. Ferner hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu II) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu III) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Schlussanträge aus der Berufungsinstanz im tenorierten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, die zu einem Anspruch aus § 826 BGB führen würde, falle der Beklagten nicht zur Last. Der Kläger habe nicht in beachtlicher Weise dargelegt, dass die Beklagte über die Vorschriftsmäßigkeit der Motorentechnik getäuscht und eine unzulässige Abschalteinrichtung bewusst verschwiegen habe. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, weil das Interesse, nicht zu einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften stehe.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

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Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

11

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerKrügerLiepin
MöhringWille