Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung: Rückverweisung zur Prüfung eines Differenzschadens
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters in einem von der Beklagten gelieferten Diesel-Pkw und begehrt Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsentschädigung. Das Berufungsgericht wies die Klage ab; der BGH hebt das Urteil auf. Er stellt klar, dass § 6 Abs.1, § 27 Abs.1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs.2 BGB sein können und ein Differenzschaden geltend gemacht werden kann. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die Klägerin einen Differenzschaden darlegen und Feststellungen zur deliktischen Haftung getroffen werden.
Ausgang: Revision der Klägerin stattgegeben, Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Prüfung eines Differenzschadens und deliktischer Haftung).
Abstrakte Rechtssätze
Bestimmungen wie § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007) sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB und können deliktische Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers begründen.
Liegt entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, kann der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB als Differenzschaden geltend gemacht werden; hierfür ist die Differenzhypothese maßgeblich.
Der Anspruch auf den sog. 'großen' Schadensersatz (vollständige Rückabwicklung ohne Abzug der Nutzungsentschädigung) ist gesondert zu prüfen und ergibt sich nicht ohne Weiteres allein aus dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin Gelegenheit zu geben, einen Differenzschaden substantiiert darzulegen; fehlen entsprechende Darlegungen und Feststellungen zur deliktischen Haftung, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 30. November 2021, Az: 16a U 149/19, Urteil
vorgehend LG Stuttgart, 29. August 2019, Az: 16 O 461/18
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt ihrer deliktischen Schädigung wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin erwarb am 31. Mai 2016 einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen Porsche Macan S V6, der mit einem 3,0 l TDI Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten "Thermofensters" temperaturabhängig gesteuert.
Die Klägerin hat die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage eingelegt. Die Klägerin hat mit ihrer Anschlussberufung auf Erstattung des Kaufpreises ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung angetragen und hinsichtlich der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten den ihr vom Landgericht nicht zugesprochenen Teil weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten - unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin - das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe keinen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB. Es könne vorliegend keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung der Beklagten festgestellt werden, ohne dass es auf die Frage, ob die Beklagte Kenntnis von den Details der Motorsteuerung gehabt habe, ankomme. Ob das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, könne offenbleiben, da diesbezüglich eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte ausscheide. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs.1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass es sich bei den genannten Normen nicht um Gesetze zum Schutz des Vermögensinteresses von Fahrzeugerwerbern handele.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben der Urteile des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) und vom 9. Oktober 2023 (VIa ZR 26/21, WM 2023, 2190 Rn. 14) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen
und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
| C. Fischer | Krüger | Liepin | |||
| Möhring | Wille |