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BGH·VIa ZR 856/22·02.07.2025

Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung — Rückverweisung zur Differenzschadensfeststellung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem VW T6. Der BGH sieht die einschlägigen Bestimmungen der EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB an und erlaubt die Geltendmachung eines Differenzschadens. Die Berufungsentscheidung wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, damit Feststellungen zu Differenzschaden und fahrlässigem Einbau getroffen werden.

Ausgang: Revision der Klägerin teilweise stattgegeben; Entscheidung insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit Differenzschaden und deliktische Haftung geprüft werden

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Fahrzeugkäufers gegen unzulässige Abschalteinrichtungen.

2

Liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 vor, kann der Käufer von dem Hersteller einen Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB verlangen.

3

Ein Anspruch auf den sogenannten "großen" Schadensersatz ist nicht ohne Weiteres zu bejahen; die Prüfung beschränkt sich nicht darauf und erfordert gesonderte Feststellungen zum Umfang des ersatzfähigen Differenzschadens.

4

Lehnt ein Berufungsgericht deliktliche Haftung aus Rechtsgründen ab, ohne dem Kläger die Möglichkeit zu geben, einen Differenzschaden darzulegen, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ Richtlinie 2007/46/EG§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1, §§ 25, 27 Abs. 1 EG-FGV§ 562 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 1. Juni 2022, Az: 13 U 2173/21

vorgehend LG Bad Kreuznach, 2. November 2021, Az: 4 O 111/20

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 25.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Juni 2016 einen neuen VW T6 Caravelle Comfortline 2.0 TDI, der mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 288 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

2

Die Klägerin hat die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Abschalteinrichtungen sei eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte nicht ersichtlich. Ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1, §§ 25, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG scheide wegen des fehlenden Schutzgesetzcharakters dieser Vorschriften aus.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann insoweit nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

11

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerKatzensteinTausch
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