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BGH·VIa ZR 838/23·06.02.2024

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BGH verwehrt die Beschwerde, weil kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorgetragen wird und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Auch behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten erachtet das Gericht nicht als durchgreifend. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; kein darlegbarer Zulassungsgrund und keine durchgreifende Gehörsverletzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einlegung einen der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe substantiiert darlegt.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. Art. 267 AEUV) liegt nur vor, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft.

3

Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten begründen die Zulassung der Revision nur, wenn sie in entscheidungserheblicher Weise durchgreifend sind.

4

Das Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine nähere Begründung verzichten, wenn eine solche nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ Art. 267 AEUV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 5. Juni 2023, Az: 5a U 1863/22

vorgehend LG Leipzig, 12. August 2022, Az: 5 O 3014/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere legt die Nichtzulassungsbeschwerde einen durchgreifenden Zulassungsgrund unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, Art. 267 AEUV) im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin