Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – fehlende Grundsatzbedeutung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung erfordern (§543 Abs.2 ZPO). Die mit Verweis auf Art.3 Nr.10 VO (EG) 715/2007 vorgebrachten Fragen sind nicht entscheidungserheblich; eine nähere Begründung wurde unterlassen (§544 Abs.6 ZPO).
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Voraussetzungen des §543 Abs.2 ZPO nicht dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (Grundsatzbedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht hinreichend dargetan sind.
Die bloße Berufung auf unionsrechtliche Fragen (z. B. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007) begründet ohne substantiierte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit nicht die Grundsatzbedeutung einer Rechtssache.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn eine weitere Erörterung nicht geeignet ist, zur Klärung der Zulassungsfrage beizutragen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 10. Mai 2022, Az: 14 U 320/20
vorgehend LG Marburg, 20. August 2020, Az: 2 O 99/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 10. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim