Nichtzulassungsbeschwerde verworfen – §823 II BGB i.V.m. EG-FGV: Abschalteinrichtung nicht hinreichend dargetan
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Schadensersatzprozess wegen angeblicher Verwendung einer Abschalteinrichtung. Das Revisionsgericht hat die Beschwerde als unbegründet verworfen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts hat. Das Berufungsgericht hatte die Abweisung des Anspruchs selbständig darauf gestützt, dass die Verwendung einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargelegt sei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig/verworfen mangels grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt darzulegen voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen ist substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht für die Zulassung der Revision.
Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV muss der Anspruchsteller hinreichend darlegen, dass eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verwendet wurde.
Das Berufungsgericht kann die Abweisung eines deliktischen Anspruchs selbständig darauf stützen, dass die für den Anspruch erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen nicht hinreichend vorgetragen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 16. Mai 2022, Az: 5a U 102/22
vorgehend LG Görlitz, 10. Dezember 2021, Az: 5 O 28/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe die Verwendung einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000,00 €.
C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein