Nichtzulassungsbeschwerde zu Vorwürfen unzulässiger Abschalteinrichtungen verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des OLG München. Zentrale Frage war, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist. Der BGH verwirft die Beschwerde, da die Vorbringen zu Abschalteinrichtungen unzureichend substantiiert sind und Verfahrensrügen nicht durchgreifend sind. Weitere Begründungen unterbleiben; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin verworfen; Revision wird nicht zugelassen, da keine zulassungsrelevanten Gründe vorgetragen wurden
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Erklärt das Berufungsgericht in einem Hinweisbeschluss die Entscheidungsgründe des Landgerichts für zutreffend und stützt es seinen Zurückweisungsbeschluss hierauf, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, wenn keine hinreichend ausgeführten Zulassungsgründe vorgetragen werden.
Behauptungen über den Einbau unzulässiger technischer Abschalteinrichtungen erfordern substantiiertes, technisches und tatsächliches Vorbringen; bloße Behauptungen genügen nicht, um die Zulassung der Revision zu begründen.
Das Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen; prozessuale Grundrechtseinwendungen sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie den Verfahrensausgang beeinflussen könnten.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 18. Mai 2022, Az: 27 U 65/22
vorgehend LG Augsburg, 17. Dezember 2021, Az: 45 O 2050/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss die nach seiner Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht und seinen Zurückweisungsbeschluss auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss gestützt. Das Landgericht hat mit Ausnahme eines verbauten Thermofensters den Vortrag der Klägerin zum Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen für unzureichend erachtet und dem Thermofenster die Qualität einer Abschalteinrichtung abgesprochen. Gegen diese auch in zweiter Instanz selbständig tragenden Erwägungen legt die Beschwerde einen hinreichend ausgeführten Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
Menges Krüger Götz Rensen Liepin