Revision erfolgreich: Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 i.V.m. EG‑FGV bei Abschalteinrichtungen möglich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Diesel-Pkw. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück, weil die Vorschriften der EG-FGV (§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1) Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind. Damit kann ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens bestehen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung des Differenzschadens zu geben und zur Feststellung deliktischer Haftung.
Ausgang: Revision erfolgreich; Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung hinsichtlich deliktischer Haftung und Differenzschadenberechnung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (insbesondere § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützen das Vermögensinteresse des Fahrzeugkäufers gegen unzulässige Abschalteinrichtungen.
Erweist sich ein Fahrzeug als entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, kann dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB zustehen (Differenzhypothese).
Verwehrt das Berufungsgericht den deliktischen Anspruch aus Rechtsgründen, ohne dem Kläger die Möglichkeit zur Substantiierung eines Differenzschadens zu geben und ohne Feststellungen zur deliktischen Haftung, ist die Entscheidung aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB setzt konkrete Anhaltspunkte für vorsätzliches, sittenwidriges Verhalten der handelnden Personen voraus; fehlen solche Anhaltspunkte, ist eine Haftung aus diesen Vorschriften zu verneinen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 14. April 2022, Az: 24 U 129/21
vorgehend LG Stuttgart, 21. Oktober 2021, Az: 24 O 96/21
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. April 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im Juni 2015 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Die Klägerin verlangt im Wesentlichen, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt diese ihre zuletzt gestellten Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die für sich genommen unstreitige Verwendung eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung im klägerischen Fahrzeug könne den Vorwurf eines sittenwidrigen Handelns der Beklagten nicht begründen, da die Klägerin jeweils keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt habe, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Verwendung dieser Funktionen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätten. Einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stehe der fehlende Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften entgegen.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
| C. Fischer | Messing | Pastohr | |||
| Möhring | F. Schmidt |