Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 806/22·23.09.2025

Revision teilweise erfolgreich: Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung und Differenzschaden

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Mercedes Viano (OM 642). Land- und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; der BGH gab der Revision insoweit teilweise statt. Der Senat stellt klar, dass Vorschriften der EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein können und ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens möglich ist; die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Klägers insoweit teilweise stattgegeben; Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung über einen möglichen Differenzschaden und die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 der EG-FGV sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB und schützen das Vermögen des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Hersteller gegen unzulässige Abschalteinrichtungen.

2

Liegt im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 vor, kann der Käufer nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz eines erlittenen Differenzschadens verlangen (Differenzhypothese).

3

Verneint das Berufungsgericht deliktischen Schadensersatz, hat es dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen Differenzschaden substantiiert darzulegen; unterbleiben hierfür erforderliche Feststellungen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Für die Bejahung deliktischer Haftung ist sodann zu prüfen und festzustellen, ob der Hersteller zumindest fahrlässig eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat und in welchem Umfang dies zu einer Vermögenseinbuße geführt hat.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 6 Abs. 1 EG-FGV§ 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 11. Mai 2022, Az: 23 U 288/21

vorgehend LG Stuttgart, 14. Juli 2020, Az: 47 O 45/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1, 3 und 4 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Frühjahr 2014 von der Beklagten einen von dieser hergestellten neuen Mercedes-Benz Viano, in dem ein Dieselmotor des Typs OM 642 (Schadstoffklasse Euro 5) verbaut ist.

2

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Feststellung von Annahmeverzug sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er zudem Deliktszinsen geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge mit Ausnahme der Deliktszinsen weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB komme nicht in Betracht, da ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht feststellbar sei. Im Hinblick auf das unstreitig im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte Thermofenster sei eine Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht erkennbar, auch sei das Thermofenster nicht exakt auf die Prüfstandsbedingungen zugeschnitten. Der Vortrag zu weiteren unzulässigen Abschalteinrichtungen sei unsubstantiiert. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Normen liege.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung des sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese im Umfang der Aufhebung nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Katzenstein

C. FischerKatzensteinTausch
MöhringOstwaldt