Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Haftungsansprüchen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln. Der BGH weist die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO zurück, da keine Zulassungsgründe vorliegen. Insbesondere legt die Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB dar; auch für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. EG‑FGV fehlt die Entscheidungserheblichkeit, weil die Beklagte Motor‑, nicht Fahrzeugherstellerin ist. Verfahrensrügen erachtet das Gericht als nicht durchgreifend.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Zulassungsgründe nicht dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionseröffnung nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts dient oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB erfordert die substantielle Darlegung eines vorsätzlichen, sittenwidrigen Verhaltens; zur Zulassung der Revision muss die Beschwerde hinreichende Gründe hierfür aufzeigen.
Für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV gegen einen Motorhersteller ist darzulegen, dass eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Fahrzeugherstellerin vorliegt und eine Beteiligung des Motorherstellers an diesem vorsätzlichen Gesetzesverstoß gegeben ist.
Die Behauptung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist nur dann revisionsrechtlich entscheidungserheblich, wenn sie substantiiert und in entscheidender Weise darlegt, dass das rechtliche Gehör bzw. Verfahrensrechte verletzt wurden; bloße Rügen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 12. Mai 2022, Az: 24 U 121/21
vorgehend LG Köln, 3. Mai 2021, Az: 15 O 290/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt die Klägerin einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Menges Möhring Wille
Liepin Vogt-Beheim