Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Haftung des Motorherstellers nach § 823 II/EG‑FGV verneint
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Oldenburg. Streitpunkt sind Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften der EG‑FGV gegen eine Motorherstellerin. Der BGH verwirft die Beschwerde, da keine Zulassungsgründe dargetan sind; eine vorsätzliche Beteiligung der Motorherstellerin an einem Verstoß der Fahrzeugherstellerin wurde nicht hinreichend vorgetragen. Verfahrensgrundrechte sah der Senat als nicht durchgreifend verletzt an.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Zulassungsgründe für die Revision nicht dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Ein Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) oder aus Verantwortlichkeit nach § 31 BGB setzt eine substantielle Darlegung der vorsätzlichen, sittenwidrigen Handlung beziehungsweise der maßgeblichen Verantwortlichkeit voraus.
Für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit europäischem Recht ist darzulegen, dass der geltend gemachte Verstoß gegen die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben in einer Weise verwirklicht wurde, die eine Haftung des konkret in Anspruch genommenen Herstellers begründet; die bloße Stellung als Motor‑ statt als Fahrzeughersteller genügt nicht ohne weiteres.
Vorbringen über Verletzungen von Verfahrensgrundrechten ist nur revisionsbegründend, wenn die behauptete Verletzung entscheidungserheblich und durchgreifend ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 9. Mai 2022, Az: 2 U 262/21
vorgehend LG Osnabrück, 10. Dezember 2021, Az: 5 O 2008/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde einen die Zulassung rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim