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BGH·VIa ZR 783/22·31.08.2023

Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Grundsatzbedeutung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZulassungsgründe der RevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Stuttgart und begehrte Zulassung der Revision. Das BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO (Grundsatzbedeutung, Fortbildung des Rechts, Einheitlichkeit) nicht erfüllt sind. Insbesondere wurde die Entscheidungserheblichkeit der unter Berufung auf Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 aufgeworfenen Fragen nicht substantiiert dargetan. Eine nähere Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und Entscheidungserheblichkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nötig macht.

2

Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast dafür, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen entscheidungserheblich sind; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Bei Bezug auf unionsrechtliche Vorschriften (z. B. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007) ist die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Fragen konkret und substantiiert darzulegen.

4

Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer näheren Begründung absehen, wenn diese voraussichtlich nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde.

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 27. April 2022, Az: 16a U 236/19

vorgehend LG Stuttgart, 10. Oktober 2019, Az: 12 O 112/19

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Menges Krüger Götz Wille Vogt-Beheim