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BGH·VIa ZR 773/22·16.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Motorherstellerhaftung nach §823 Abs.2 i.V.m. EG‑FGV

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seiner Haftungsansprüche durch das OLG Stuttgart. Streitpunkt sind deliktliche Ansprüche gegen die Beklagte als Motorhersteller (§ 823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV) sowie Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen für die Revisionszulassung (§ 543 Abs.2 ZPO) nicht dargetan sind; insbesondere fehlen hinreichende Darlegungen eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes der Fahrzeugherstellerin und einer Beteiligung der Beklagten. Verfahrensgrundrechtseinwendungen sind nicht durchgreifend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Zulassungsgründe nach § 543 Abs.2 ZPO nicht dargetan, insbesondere fehlende Darlegung eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes und einer Beteiligung der Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, zur Fortbildung des Rechts beiträgt oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.2 ZPO).

2

Für deliktische Haftungsansprüche aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Vorschriften der EG‑FGV ist die Abgrenzung zwischen Fahrzeughersteller und Motorhersteller entscheidend; eine Haftung des Motorherstellers setzt die konkrete Darlegung einer Beteiligung an einer pflichtwidrigen Handlung der Fahrzeugherstellerin voraus.

3

Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB erfordern die substantielle Darlegung eines vorsätzlichen Gesetzesverstoßes bzw. einer zurechenbaren Täter‑ oder Mittäterschaft; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Die Geltendmachung von Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte rechtfertigt nur dann einen Zulassungsgrund, wenn solche Rügen substantiiert und in entscheidungserheblicher Weise dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 826 BGB§ 31 BGB§ 6 Abs. 1 EG-FGV§ 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 9. Mai 2022, Az: 16a U 111/21

vorgehend LG Tübingen, 18. Dezember 2020, Az: 5 O 173/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit das Berufungsgericht keinen Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB gewährt hat, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim