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BGH·VIa ZR 76/23·27.02.2024

Nichtzulassungsbeschwerde: Revision zu deliktischen Ansprüchen mangels Schaden/Verschulden zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Berufung, mit der deliktische Schadensersatzansprüche verneint wurden. Das BGH weist die Beschwerde zurück, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungs- oder Vereinheitlichungsbedarf aufweist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hatte die Ansprüche eigenständig mit dem Fehlen von Schaden bzw. Verschulden abgelehnt; Verfahrensrechtsrügen erachtete der Senat als nicht durchgreifend. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen; Revision nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Trägt das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen (z. B. Fehlen des Schadens oder des Verschuldens), muss die Nichtzulassungsbeschwerde einen durchgreifenden Zulassungsgrund substantiiert darlegen.

3

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften setzt das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale sowie ein verschuldensbegründendes Verhalten der Anspruchsgegnerin voraus; fehlt Verschulden, scheidet der Anspruch aus.

4

Behauptungen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind nur dann revisionsrechtlich durchgreifend, wenn sie substantiell und entscheidungserheblich dargelegt werden; bloße Pauschalrügen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 21. Dezember 2022, Az: 18 U 55/22

vorgehend LG Flensburg, 4. August 2022, Az: 3 O 80/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat deliktische Ansprüche mit der selbstständig tragenden Erwägung verneint, es fehle an einem Schaden der Klägerin. Einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV hat es außerdem mit der weiteren selbstständig tragenden Erwägung abgelehnt, es fehle an einem Verschulden der Beklagten. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.

C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin