Nichtzulassungsbeschwerde: §823 Abs. 2 i.V.m. EG‑FGV gegen Motorhersteller nicht zulassungsreif
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Celle zur Abweisung eines Anspruchs nach §823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision nicht erfordern. Verfahrensgrundrechte wurden geprüft, aber als nicht durchgreifend beurteilt. Eine Beteiligung der Beklagten als Motorhersteller an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin wurde vom Kläger nicht hinreichend dargetan.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die OLG‑Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen (keine grundsätzliche Bedeutung; Gehörsrügen nicht durchgreifend).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss darlegen, dass geltend gemachte Verletzungen von Verfahrensgrundrechten entscheidungserheblich sind; bloße oder pauschale Rügen genügen nicht.
Zur Begründung eines deliktischen Anspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften bedarf es konkreter Tatsachen, aus denen sich ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin und eine daran anknüpfende Beteiligung des Motorherstellers hinreichend ergibt.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nur veranlasst, wenn offensichtliche und entscheidungserhebliche Auslegungsfragen des Unionsrechts vorliegen, deren Klärung für die Entscheidung erforderlich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 11. Mai 2023, Az: 24 U 379/22
vorgehend LG Stade, 3. November 2022, Az: 4 O 86/22
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
C. Fischer Krüger Götz
Rensen Katzenstein