Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Anspruch auf Differenzschaden; Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Diesel-Pkw. Der BGH stellt fest, dass Vorschriften der EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind und ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens bestehen kann. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückverwiesen, damit die Klägerin den Differenzschaden vortragen kann.
Ausgang: Revision der Klägerin erfolgreich; Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; eine Verletzung dieser Vorschriften durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung begründet deliktische Ersatzansprüche gegen den Hersteller.
Erleidet der Erwerber eines Fahrzeugs wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Vermögensnachteil, kann er nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des Differenzschadens (Differenzhypothese) verlangen; der Anspruch setzt die Darlegung und ggf. Feststellung der Differenz zwischen dem gezahlten bzw. tatsächlichen Wert und dem hypothetischen mangelfreien Wert voraus.
Die Verneinung eines Anspruchs auf sog. "großen" Schadensersatz schließt nicht generell die Geltendmachung eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB aus; beide Anspruchsgrundlagen sind gesondert zu prüfen.
Ist eine materielle Anspruchsgrundlage grundsätzlich möglich, aber die klagende Partei hat keine Gelegenheit erhalten, den Differenzschaden substantiiert darzulegen, ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dort ergänzende Feststellungen getroffen und über den Anspruch entschieden werden können.
Die bloße Behauptung der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet nicht ohne weiteres eine Haftung nach § 826 BGB; für die Annahme sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung sind besondere verwerfliche Umstände erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 5. Mai 2022, Az: 2 U 240/21
vorgehend LG Mainz, 22. Januar 2021, Az: 2 O 184/20
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Mai 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 80.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im April 2014 von einem Dritten teilweise kreditfinanziert einen gebrauchten Mercedes-Benz ML 350, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.
Die Klägerin hat mit ihrer in beiden Instanzen erfolglosen Klage zuletzt die Rückzahlung der Erwerbsaufwendungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung, die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden begehrt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Anspruch nach § 826 BGB bestehe nicht. Die Klägerin habe weder hinsichtlich des "Thermofensters" noch der AdBlue-Dosierstrategie Umstände aufgezeigt, aus denen sich eine besondere Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten ergebe; die unterstellte Verwendung einer insoweit objektiv rechtswidrigen Abschalteinrichtung allein begründe den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen sittenwidrigen Schädigung nicht. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestehe nicht, weil das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liege.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet allerdings keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer Möhring Messing
| C. Fischer | Messing | Pastohr | |||
| Möhring | F. Schmidt |