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BGH·VIa ZR 758/23·27.02.2024

Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung einer Abschalteinrichtung zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte beim BGH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das OLG hatte die Revision abgelehnt, weil der Kläger die Verwendung einer Abschalteinrichtung (§ Art.3 Nr.10 VO (EG) Nr.715/2007) nicht hinreichend dargelegt hatte. Der BGH sieht keinen Zulassungsgrund (keine grundsätzliche Bedeutung, keine Fortbildung des Rechts, keine Sicherung der Einheitlichkeit) und weist die Beschwerde zurück; behauptete Verfahrensgrundrechtsverletzungen sind nicht durchgreifend.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Zur Darlegung der Verwendung einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genügt nicht bloßes Behaupten; die Partei muss substantiiert die für die Annahme einer derartigen Vorrichtung sprechenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte vortragen.

3

Behauptete Verletzungen verfahrensrechtlicher Grundrechte (insbesondere rechtliches Gehör) sind nur dann revisionsbegründend, wenn sie substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt werden; bloße Rügen genügen nicht.

4

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von ausgedehnter Begründung absehen, wenn zusätzliche Ausführungen nicht dazu beitragen würden, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zu klären.

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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 24. Mai 2023, Az: 23 U 630/22

vorgehend LG Stuttgart, 22. Juni 2022, Az: 12 O 83/22

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Juli 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, der Kläger habe die Verwendung einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

C. Fischer Möhring Krüger Wille Liepin