Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Entscheidung mangels Zulassungsgründe verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision durch das OLG Frankfurt. Streitpunkt ist, ob Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen (Grundsatzbedeutung, Fortbildung des Rechts, Einheitlichkeit der Rechtsprechung). Der BGH weist die Beschwerde zurück, da diese Anforderungen nicht dargetan sind; behauptete Gehörsverletzungen erachtet der Senat nicht als durchgreifend. Eine nähere Begründung unterbleibt nach § 544 Abs. 6 ZPO; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, weil keine Zulassungsgründe (Grundsatzbedeutung/Fortbildung/Einheitlichkeit) dargelegt wurden
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Zur Bejahung eines Zulassungsgrundes muss die Beschwerde substantiiert darlegen, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen entscheidungserheblich und von grundsätzlicher Bedeutung sind; pauschale Rügen genügen nicht.
Wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig auf Erwägungen (z. B. Verhaltensänderung der Beklagten, Erwerbskausalität, Verschulden) stützt, ist die Darlegung eines durchgreifenden Zulassungsgrundes durch den Beschwerdeführer erforderlich.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie als durchgreifend dargetan werden; sonst bleibt die Beschwerde unbeachtlich und die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO trifft den Unterliegenden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 3. Mai 2023, Az: 15 U 324/20
vorgehend LG Fulda, 8. Oktober 2020, Az: 3 O 173/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Verhaltensänderung der Beklagten, zur Erwerbskausalität und zum Verschulden gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim