Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben – Revision zu Berufungsanträgen zugelassen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Karlsruhe. Der BGH lässt die Revision teilweise zu (Berufungsanträge 1a, 1b und 2) und verwirft die Beschwerde insoweit, als sie keine Zulassungsgründe für bestimmte Feststellungsanträge darlegt. Das Berufungsgericht hatte die Feststellungsanträge 1 und 1c als unzulässig wegen fehlender Bestimmtheit abgewiesen; hypothetische Hilfserwägungen bleiben unberücksichtigt. Die unterliegende Klägerin trägt die Kosten des erfolglosen Teils des Verfahrens.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben; Revision gegen das OLG-Urteil bezüglich Berufungsanträge 1a, 1b und 2 zugelassen, übrige Beschwerde unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist für einen selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs unzulässig, wenn sie keinen Zulassungsgrund darlegt.
Feststellungsanträge sind unzulässig, soweit sie an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
Der Bundesgerichtshof kann die Revision zulassen, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde hinreichende Zulassungsgründe für einzelne Berufungsanträge darlegt.
Hilfserwägungen der Vorinstanz, die nur für den hypothetischen Fall der Zulässigkeit getroffen werden, sind bei der Zulassungsprüfung unbeachtlich und bleiben ersatzlos unberücksichtigt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 27. April 2022, Az: 6 U 33/21
vorgehend LG Karlsruhe, 13. Januar 2021, Az: 5 O 158/20
nachgehend BGH, 2. Oktober 2024, Az: VIa ZR 750/22, Urteil
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. April 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1a, 1b und 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 18 mwN). Das Berufungsgericht hat die Feststellungsanträge der Klägerin zu 1 und 1c als unzulässig abgewiesen, weil es ihnen an der hinreichenden Bestimmtheit mangele. Im Hinblick auf diesen selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2022 - VIa ZR 110/21, juris Rn. 11) legt die Nichtzulassungsbeschwerde einen Zulassungsgrund nicht dar. Soweit das Berufungsgericht die Feststellungsanträge auch für unbegründet gehalten hat, sofern man sie für hinreichend bestimmt halte, handelt es sich lediglich um eine Hilfserwägung, die im Übrigen als nicht geschrieben gilt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2023 - V ZR 270/21, juris Rn. 14 bis 16 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten und für die außergerichtlichen Kosten bis 25.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 47% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).
Menges Krüger Götz Rensen Wille