Herstellerhaftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Differenzschaden möglich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht gegen den Fahrzeughersteller Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. Der BGH hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als das Berufungsgericht die deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Die Normen seien Schutzgesetze; dem Kläger ist Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Berufungsurteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV (Verordnung (EG) Nr. 715/2007) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und können eine deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers begründen, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.
Bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann dem Erwerber statt eines umfassenden Rückabwicklungsanspruchs ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens (Differenzhypothese) nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen zustehen.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger im Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, einen Differenzschaden substantiiert darzulegen; erforderliche Feststellungen zur deliktischen Haftung der Beklagten (insbesondere zum Verschulden) sind vom Gericht zu treffen.
Zur Begründung eines deliktischen Ersatzanspruchs hat der Kläger die behaupteten Umstände, aus denen sich das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und die daraus resultierende Vermögenseinbuße ergeben, substantiiert vorzutragen; ein bloß pauschaler Vortrag genügt nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 3. Dezember 2021, Az: 23 U 247/21
vorgehend LG Stuttgart, 20. April 2020, Az: 16 O 47/19
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Berufungsantrag zu I in Höhe von 23.456,57 € nebst Zinsen sowie zum Berufungsantrag zu III zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb im August 2018 von einem Dritten einen Gebrauchtwagen des Typs Mercedes-Benz E 200T mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Euro 6). Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, dessen Abgasreinigung eine Abgasrückführung mit Thermofenster umfasst.
Das Landgericht hat die zuletzt im Wesentlichen auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich des Wertes gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu I), auf Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu II) und auf Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (Berufungsantrag zu III) gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, da ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen sei. Die Feststellung von Sittenwidrigkeit tragende Umstände seien hinsichtlich des Thermofensters nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers im Übrigen, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, sei unsubstantiiert. Auch hinsichtlich der als unzulässig gerügten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) habe der Kläger ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nicht, da diese Normen nicht dem Schutz vor wirtschaftlich nachteiligen Geschäften dienten.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB verneint, sind allerdings Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die von der Revision erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln erachtet der Senat nicht für durchgreifend (§ 564 Satz 1 ZPO).
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die Berufungsentscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
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