Nichtzulassungsbeschwerde: Ansprüche gegen Motorhersteller (§§ 826, 823 II BGB) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung des OLG Oldenburg ein, mit der Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV abgelehnt wurden. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil keine Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung oder Einheitlichkeit) dargelegt waren. Soweit behauptete Ansprüche gegen die Beklagte als Motorherstellerin gerichtet waren, fehlte die hinreichende Darlegung einer Beteiligung an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß; behauptete Verfahrensgrundrechtsverletzungen erschienen nicht durchgreifend. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen OLG-Beschluss zurückgewiesen, da keine zulassungsrelevanten Gründe dargetan wurden
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Geltendmachung von Anspruchsgrundlagen aus §§ 826, 31 BGB gegen einen Zulieferer (z.B. Motorhersteller) setzt voraus, dass hinreichend dargetan wird, der Zulieferer habe sich als Beteiligter an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers beteiligt.
Die Berufungsrüge bzw. Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften einer EU-Verordnung stützt, muss die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe konkret darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Verfahrensgrundrechte (insbesondere das rechtliche Gehör) begründen einen Zulassungsgrund nur, wenn die behauptete Verletzung durchgreifend und für die Entscheidung erheblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 2. Mai 2022, Az: 12 U 93/21
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 4. Mai 2021, Az: 4 O 2823/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. Mai 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht richtet, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim