Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 728/22·25.03.2025

Revision: Deliktische Haftung bei unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten Mercedes. Der BGH gab der Revision teilweise statt, hob das Berufungsurteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das OLG zurück. Der Senat stellte fest, dass Art.5 und Art.27 VO (EG) 715/2007 Schutzgesetze i.S. v. §823 Abs.2 BGB sind und ein Differenzschaden geltend gemacht werden kann; das Berufungsgericht hat hierzu Feststellungen zu treffen und dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung zu geben.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Berufungsurteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung über deliktische Differenzschäden an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 5 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und können eine deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers gegenüber dem Erwerber begründen.

2

Erleidet der Erwerber dadurch eine Vermögenseinbuße, dass das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist, ist Ersatz des Differenzschadens nach der Differenzhypothese möglich.

3

Das Gericht muss dem Kläger Gelegenheit geben, einen Differenzschaden darzulegen; unterbleiben insoweit notwendige Feststellungen und ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif, ist Zurückverweisung zu neuen Verhandlungen geboten.

4

Für eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind Feststellungen zur Verwendung der Abschalteinrichtung sowie zu den schuldhaften Voraussetzungen (mindestens Fahrlässigkeit bzw. gegebenenfalls Vorsatz) des Herstellers zu treffen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO§ 563 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 9. Mai 2022, Az: 16a U 391/19

vorgehend LG Stuttgart, 18. Oktober 2019, Az: 7 O 209/19

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als betreffend die deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs der Berufungsantrag zu 1 in Höhe von 32.602,32 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs sowie der Berufungsantrag zu 2 zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb im April 2014 von der Beklagten einen von ihr hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.

3

Der Kläger hat die Beklagte unter den Gesichtspunkten der kaufrechtlichen Gewährleistung und seiner deliktischen Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Er hat zuletzt den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Deliktszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 1) sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (Berufungsantrag zu 2) begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 826 BGB nicht zu. Er habe weder tatsächliche Anhaltspunkte für eine prüfstandsbezogene Funktionsweise einer Abschalteinrichtung aufgezeigt noch sonstige Umstände dargelegt, die auf eine Kenntnis für die Beklagte tätiger Personen von der Rechtswidrigkeit der Einrichtungen hindeuteten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass die Normen der EG-FGV nicht den Schutz der Vermögensinteressen der Fahrzeugerwerber bezweckten.

II.

7

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

8

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

9

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11

Der angefochtene Beschluss ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

12

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. FischerKatzensteinTausch
MöhringOstwaldt