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BGH·VIa ZR 7/23·04.12.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: Motorhersteller vs. Fahrzeughersteller – Ansprüche §§ 823 II, 826 BGB

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Koblenz ein. Der BGH weist die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO zurück, da weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revision erfordern. Soweit Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB und § 823 Abs. 2 i.V.m. EG‑FGV geltend gemacht werden, fehlt es an entscheidungserheblichen Darlegungen, insbesondere zur (vorsätzlichen) Beteiligung einer Fahrzeugherstellerin; Rügen verfahrensrechtlicher Natur sind nicht durchgreifend.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den OLG‑Beschluss wegen fehlender Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2

Die bloße Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch die Vorinstanz begründet für sich allein keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO.

3

Für die Zulassung einer Revision, die auf einen deliktischen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit spezialgesetzlichen Vorschriften (z.B. EG‑FGV) gestützt wird, ist darzulegen, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin vorlag, an dem sich der Motorhersteller hätte beteiligen können.

4

Die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die behauptete Gehörsverletzung entscheidungserhebliche Folgen hat.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 7. Dezember 2022, Az: 15 U 801/22

vorgehend LG Koblenz, 4. Mai 2022, Az: 8 O 274/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht richtet, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verneinung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, VersR 2023, 1246). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim