Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Berufung unzulässig wegen unvollständiger Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Nürnberg. Zentrale Fragen sind, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und ob die Berufung zulässig ist. Der BGH verneint sowohl die Erfordernisse für die Zulassung der Revision als auch die Erfolgsaussichten und hält die Berufung für unzulässig. Der Kläger trägt die Kosten; Gegenstandswert bis 30.000 €.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; Berufung unzulässig und Erfolgsaussichten der Revision verneint, Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Der Senat hat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auch die Erfolgsaussichten der Revision zu prüfen; fehlen hinreichende Erfolgsaussichten, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Beschwerde.
Die Berufung ist unzulässig, wenn der Berufungsführer in der Berufungsbegründung nicht alle die landgerichtliche Entscheidung tragenden Erwägungen substantiiert angreift.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO); der Gegenstandswert ist vom Gericht festzusetzen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 19. Dezember 2022, Az: 16 U 3328/20
vorgehend LG Regensburg, 11. September 2020, Az: 83 O 692/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die Berufung des Klägers war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11 mwN) - unzulässig, weil der Kläger in der Berufungsbegründung nicht alle die landgerichtliche Entscheidung tragenden Erwägungen angegriffen hat (vgl. BGH, aaO, Rn. 12 ff. mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Krüger Götz Vogt-Beheim Katzenstein