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BGH·VIa ZR 717/22·08.08.2023

Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben – Revision zu Teilansprüchen zugelassen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der BGH die Revision gegen das Urteil des OLG Dresden insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungsantrags I über €20.998,57 nebst Zinsen und hinsichtlich des Berufungsantrags III zum Nachteil des Klägers entschieden hat. Den übrigen Angriff (Berufungsantrag IV) verwies der Senat mangels tragender Begründung als unzulässig zurück. Der BGH verweigert weitere Ausführungen gemäß §544 Abs.6 ZPO.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde teilweise stattgegeben: Revision hinsichtlich bestimmter Berufungsanträge zugelassen, übrige Teile mangels tragender Begründung verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie keine den Angriff tragende und hinreichend substantiiert darlegende Begründung im Sinne des § 552 Abs. 1 ZPO enthält.

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Der BGH prüft im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur die vom Beschwerdeführer konkret gerügten Begründungen; eigenständig tragende Rechtfertigungen der Vorinstanz sind nicht Gegenstand der Kontrolle, wenn sie nicht angegriffen werden.

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Die Revision kann hinsichtlich einzelner Berufungsanträge zugelassen werden, soweit das Berufungsgericht zuungunsten des Beschwerdeführers entschieden hat und die Nichtzulassungsbeschwerde dies substantiiert darlegt.

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Mangels den Angriff tragender Begründung kann ein Teil der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Relevante Normen
§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 9. Mai 2022, Az: 10 U 2765/21

vorgehend LG Leipzig, 24. November 2021, Az: 9 O 2599/18

nachgehend BGH, 13. November 2023, Az: VIa ZR 717/22, Urteil

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Mai 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Berufungsantrags zu I in Höhe von 20.998,57 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich des Berufungsantrags zu III zum Nachteil des Klägers erkannt hat.

Im Übrigen (Berufungsantrag zu IV) wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil mangels einer den Angriff tragenden Begründung entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 18 mwN). Auf die die Entscheidung des Berufungsgerichts selbständig tragende Rechtfertigung, der Kläger habe außergerichtlich nicht die Erwartung hegen dürfen, die Beklagte werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bereit sein, seine Ansprüche zu regulieren, geht die Nichtzulassungsbeschwerde in einer Auseinandersetzung mit dem vorbezeichneten Urteil nicht ein.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Menges Krüger Götz Rensen Wille