Deliktische Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Rückverweisung an das Berufungsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem von der Beklagten gelieferten Dieselfahrzeug geltend. OLG und LG wiesen die Klage ab; der BGH gab der Revision teilweise statt. Er stellte fest, dass Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sein können und ein Anspruch auf Differenzschaden möglich ist. Die Sache wurde zur ergänzenden Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben; Zurückverweisung an das Berufungsgericht zur Feststellung von Abschalteinrichtung, Verschulden und Differenzschadenberechnung
Abstrakte Rechtssätze
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (insb. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2) können Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sein, die den Käufer gegenüber dem Fahrzeughersteller schützen.
Kommt ein Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf den Markt, kann der Käufer nach § 823 Abs. 2 BGB Ersatz des erlittenen Differenzschadens verlangen.
Der Anspruch auf Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB ist auch dann möglich, wenn ein Anspruch auf "großen" Schadensersatz nicht besteht; hierzu ist dem Kläger Gelegenheit zur Berechnung und Darlegung des Differenzschadens zu geben.
Verneint das Berufungsgericht eine Haftung aus rechtlichen Gründen, muss es gegebenenfalls Feststellungen zur Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie zu Verschulden und Umfang der Haftung treffen, bevor eine Entscheidung getroffen werden kann.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 27. April 2022, Az: 7 U 1263/20
vorgehend LG Lüneburg, 9. November 2020, Az: 10 O 117/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. April 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Mai 2013 kreditfinanziert von der Beklagten einen von dieser hergestellten Mercedes-Benz ML 350 BLUETEC 4MATIC als Neuwagen, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat zuletzt die Erstattung von ihm im Hinblick auf den Erwerb des Fahrzeugs aufgewendeter Geldbeträge nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, verbunden mit einer Teilerledigungserklärung, ferner die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter, soweit er sie auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht zu. Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte könne nicht festgestellt werden, so dass ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht bestehe. Der geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten. Die Vorschriften bezweckten nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer und dienten damit nicht deren Interesse.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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