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BGH·VIa ZR 713/22·31.08.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: Abgrenzung Motor‑ vs. Fahrzeughersteller bei deliktischen Ansprüchen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision in einem deliktischen Schadensersatzprozess. Zentrale Frage war, ob Zulassungsgründe für eine Revision wegen Verneinung von Ansprüchen nach §§ 826, 31 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FVG vorliegen. Der BGH verwarf die Beschwerde, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch eine Fortbildung des Rechts dargelegt wurden und der Kläger nicht hinreichend darlegte, dass die Beklagte als Motorherstellerin an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt war.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen, da keine Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) substantiiert dargetan wurden

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn nicht dargetan wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Zur Zulassung der Revision wegen Verneinung deliktischer Ansprüche (z. B. §§ 826, 31 BGB) muss die Beschwerdeentscheidung die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert darlegen.

3

Für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften ist im Fall differenzierter Herstellerrollen darzulegen, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß der jeweils relevanten Herstellerkategorie vorliegt und die in Anspruch genommene Partei sich hieran beteiligt hat; die bloße Rolle als Motorhersteller genügt hierfür nicht.

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Die Angabe eines vermeintlichen Zulassungsgrundes ist unzureichend, wenn nicht konkret aufgezeigt wird, inwiefern der angegriffene rechtliche Bewertungs‑ oder Feststellungsmaßstab revisionsrechtlich von Bedeutung ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Bamberg, 25. April 2022, Az: 3 U 414/21

vorgehend LG Aschaffenburg, 29. Oktober 2021, Az: 32 O 361/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatz nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gewährt hat, legt die Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Menges Möhring Krüger Götz Vogt-Beheim